Satzung

des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel e.V.
– Stand: 02.2024 –

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen: „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel e.V.“ (im Folgenden „Förderverein“ genannt) mit Sitz in 22949 Ammersbek-Hoisbüttel.
1.2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Ammersbek-Hoisbüttel.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel und der ehrenamtlichen Tätigkeit der dort im Brandschutz organisierten Kameradinnen und Kameraden.
2. Diese Zielsetzung und der Satzungszweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
2.1 Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der aktiven Feuerwehr Hoisbüttel durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für deren steuerbegünstigte Zwecke
2.2 Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Jugendfeuerwehr Hoisbüttel durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für deren steuerbegünstigte Zwecke
2.3 Werbung von aktiven Feuerwehrmitgliedern, Jugendfeuerwehrmitgliedern und Fördermitgliedern
2.4 Unterstützung zur Aufklärung der Bevölkerung über brandschutztechnische Fragen und über die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel
2.5 Förderung der Einsatzbereitschaft und Motivation der Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel durch unterstützende Maßnahmen
2.6 Förderung und Ausbildung der Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner, auch durch Veranstaltung von Wettkämpfen
2.7 Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Brandschutz
2.8 Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen, sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Brandschutzes, insbesondere im Bereich Ammersbek
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der Mittel zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel beschafft.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich, Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins

3.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Person wegen ihrer besonderen Verdienste für die Feuerwehr oder den Förderverein zum Ehrenmitglied zu wählen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet:
5.1.1. Mit dem Tode des Mitgliedes.
5.1.2. Durch Austritt.
5.1.3. Durch Ausschluss.
5.2. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wird.
5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
5.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

6.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zahlbar. Bei Austritt erfolgt keine Erstattung.
6.2. Mitglieder der Einsatzabteilung der FF Hoisbüttel zahlen 25% des Beitrages.
6.3. Mitglieder der Ehrenabteilung der FF Hoisbüttel zahlen 25% des Beitrages.
6.4. Jugendfeuerwehrangehörige der FF Hoisbüttel zahlen 25% des Beitrages.
6.5. Mitglieder der Verwaltungsabteilung der FF Hoisbüttel zahlen 25% des Beitrages.
6.6. Ehrenmitglieder des Fördervereins sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. Organe des Vereins sind:
7.1.1. Der Vorstand.
7.1.2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus:
8.1.1. Dem Vorsitzenden.
8.1.2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden.
8.1.3. Dem Schatzmeister.
8.1.4. Dem Schriftführer.
8.1.5. Drei Beisitzer.
8.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
8.3. Der Vorstand besteht zur Mehrheit aus Mitgliedern der Einsatzabteilung oder der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hoisbüttel.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB leitet den Förderverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beruft die Mitgliederversammlung ein.
2. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Fördervereinsmittel gemäß dieser Satzung in Abstimmung mit der Ortwehrführung der FF Hoisbüttel und ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes. Über alle Einnahmen und Ausnahmen ist Buch zu führen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

10.1. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Nachwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
10.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt werden.
10.3. Tritt ein Vorstandmitglied zurück, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Stellvertreter bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung einsetzen.
10.4. Sollte ein Vorstandsposten in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden können, kann die Mitgliederversammlung dessen kommissarische Besetzung beschließen.
10.5. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandspostens durch eines der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der § 8.3. ist ausgenommen, wenn eine kommissarische Besetzung notwendig ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Jahr, einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift.
11.2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
11.2.1. Die Wahl des Vorstandes.
11.2.2. Den Jahresabschluss.
11.2.3. Die Entlastung des Vorstandes.
11.2.4. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
11.2.5. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
11.3. Die Beschlussfassung erfolgt -soweit im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist- mit einfacher Mehrheit der Stimmen der persönlich erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
11.4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zum Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
11.5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstand sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 12 Änderung der Satzung

12.1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 13 Rechnungslegung

13.1. Die Jahresabrechnung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung soll in den ersten sechs Monaten des folgenden Jahres aufgestellt werden.
13.2. Die Jahresabrechnung einschließlich der Einnahmen und Ausgaben ist – soweit gesetzlich oder aus sonstigen Gründen keine qualifizierte Prüfung vorgeschrieben ist – von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
13.3. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
13.4. Der Vorstand kann die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe veranlassen.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

14.1. Über alle Sitzungen von Organen des Vereins ist eine Niederschrift zu führen.
14.2. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
14.3. Der Versammlungsleiter ist bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von den erschienenen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt.
14.4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit wenigstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen durch wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
15.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ammersbek, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes in der Gemeinde Ammersbek zu verwenden hat, sofern die Versammlung keine andere Verwendung mit 2/3 Mehrheit beschließt.